Zulässigkeit fremder Kennzeichen im url-path

Für Domainnamen hat der BGH schon mehrfach festgestellt, dass diese in der Regel keine reinen Adressbezeichnungen, sondern auch kennzeichenrechtlich relevant sind. Im vom OLG Hamburg zu entscheidenden Fall ging es nun um die Verwendung eines fremden Firmennamens in der folgenden Form: „example.com/tag/fremder_firmenname“. Das Gericht sah auch diese Verwendung als kennzeichenrechtlich relevant an.

Zwar werde bei einer solchen Lesart der Nutzer unter Umständen nicht annehmen, dass die Nennung des Firmennamens einen Hinweis auf den Betreiber der Internetseite darstelle, sondern hierin möglicherweise einen Hinweis auf den Inhalt der Internetseite vermuten. Zu beachten sei hierbei aber, dass diese Feinheiten des Aufbaus einer URL keineswegs allen Internetnutzern bekannt seien; es könne noch nicht einmal unterstellt werden, dass jedem Internetnutzer die Funktion der Anzeige einer URL im Browserfenster klar sei. Außerdem sei es durch die Verwendung der vollständigen Firmenbezeichnung sehr naheliegend, diese Angabe als einen Hinweis auf dasjenige Unternehmen zu verstehen, dass hinter dem Angebot auf der angerufenen Internetseite steht.

OLG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2010 – 5 W 17/10