Website im Aufbau: Wann beginnt die Impressumspflicht?

Muss auf einer Website, die sich im Aufbau befindet, ein Impressum vorgehalten werden? Die Frage ist grundsätzlich zu bejahen: die Impressumspflicht gilt in der Regel auch für sich im Aufbau befindliche Websites. Etwas anderes gilt nur, wenn die Website noch keine konkreten Hinweise auf die zukünftig angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen enthält. In diesem Falle werden noch keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt, so dass die Website nicht als „geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium“ im Sinne des § 5 TMG einzuordnen ist. Zur Verdeutlichung zwei Beispiele aus der Rechtsprechung.

Eine Impressumspflicht für eine sich im Aufbau bzw. Überarbeitung befindliche Website verneinte das LG Düsseldorf per Urteil vom 15. Dezember 2010 – 12 O 312/10 im nachfolgenden Fall mit der Begründung, dass keine konkreten Leistungen beworben wurden:

Anfang Juli 2010 stellte sie fest, dass unter der Internet-Adresse B der Beklagten nur eine Vorschalt-Seite abrufbar war. Diese enthielt ein Firmenlogo der Beklagten mit der Aussage „alles für die Marke“ und den Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit gründlich überarbeitet. Darüber hinaus wurden Nutzer aufgefordert, die Seite in wenigen Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen. Auf den als Anlage K1 zur Akte gereichten Screenshot der Eingangsseite der Internet-Präsenz der Beklagten wird Bezug genommen.

[…]

Die unter der Internetadresse zu diesem Zeitpunkt abrufbare Vorschalt- bzw. Wartungsseite enthielt als einzigen Hinweis auf Dienste der Beklagten, dass diese sich mit „alle[m] für die Marke“ befasst; im übrigen wurde der Besucher auf einen späteren Besuch verwiesen. Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die Angabe „alles für die Marke“ stellt sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.

Anders im nachfolgenden Fall. Hier bejahte das LG Aschaffenburg per Urteil vom 3. April 2012 – 2 HK O 14/12 die Impressumspflicht für eine sich im Aufbau befindliche Website mit der Begründung, dass bereits konkrete Leistungen beworben wurden:

Dieses Anzeigenmagazin der Verfügungsbeklagten wird auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten unter … zur Einsicht und zum Download bereit gehalten. Dieser Internetauftritt der Verfügungsbeklagten enthält nicht die nach den §§ 55 RStV und § 5 TMG vorgesehenen Pflichtangaben. Lediglich das abrufbare Printmedium ist mit einem Impressum versehen.

Unerheblich ist dabei, dass der Internetauftritt noch nicht vollständig aufgebaut und abgeschlossen ist und über ihn selbst noch keine Leistungen in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist, dass der Internetauftritt zum vorliegenden Zeitpunkt bereits den Zweck hatte, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Unstreitig war das aktuelle Printmedium „…” bereits abrufbar, damit hat die Verfügungsbeklagte konkrete Leistungen beworben. Durch die Angabe des Vertriebsleiters und der E-Mail Anschrift auf der Startseite, über dem Zusatz: „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz”, ist klargestellt, dass mit diesem Internetauftritt geschäftliche Interessen vertreten werden sollen, da das entsprechende Magazin abgerufen werden kann und potentielle Werbeinteressenten für das Anzeigenblatt sodann über diese Telefonnummer bzw. E-Mail Adresse den Kontakt zum Vertragsschluss herstellen können.

Zu beachten ist, dass die Abgrenzung keineswegs einfach oder eindeutig ist. Zur Sicherheit sollte eine Website, die mehr als ein einfaches Baustellenschild oder Ähnliches anzeigt, stets nur mit einem ordnungsgemäßen Impressum betrieben werden.