Verwendung fremder Marken für eigene Leistungen

Wer als Händler Waren fremder Hersteller verkauft, darf hierbei selbstverständlich die jeweiligen Marken benutzen, vgl. § 24 MarkenG. Wer eigenes Zubehör oder eigene Dienstleistungen für Waren fremder Hersteller anbietet, darf zwar nicht die eigenen Leistungen unter den fremden Marken anbieten, aber doch zumindest die fremden Marken nennen, für die die eigenen Leistungen bestimmt sind. Dabei muss man aber darauf achten, dass nicht der Eindruck ersteht, dass die eigenen Leistung solches des fremden Herstellers sind und dass man die fremden Marken nur soweit benutzt, wie es wirklich notwendig ist, vgl. § 23 MarkenG.

Zwei Beispiele hierzu:

  • Nicht zulässig ist die Verwendung einer Domain, die sich aus der fremden Marke und der beschreibenden Bezeichnung der eigenen Leistung zusammensetzt, etwa „www.marke-reparatur.de“. Dies erweckt beim Kunden den Eindruck, dass die Leistung vom dem fremden Hersteller oder einem durch ihn autorisiertem Unternehmen erbracht wird.
  • Die Marken, für die die eigenen Leistungen bestimmt sind, dürfen lediglich in Worten genannt werden; nicht zulässig ist die Abbildung der Bildmarke, so der Bundesgerichtshof in einem kürzlich ergangenen Urteil:

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 65/2011 vom 19. April 2011