Riskieren Unternehmen, die mit eKomi werben, eine Abmahnung?

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf führt das Bewertungsverfahren von eKomi zu irreführenden Ergebnissen und ist daher wettbewerbswidrig. Auszüge aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

[…] Nach den Bedingungen des Bewertungsdienstleisters werden allerdings nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen werden frühestens nach fünf Tagen eingestellt und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet. […]

Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter verhindert das Bewertungssystem von eKomi die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichnet ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens. Die Verbrauchererwartung, dass es sich insoweit um eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde mit Blick auf diese Vorgehensweise nicht erfüllt. Schon die Existenz des Schlichtungsverfahrens könne, so das OLG, dazu führen, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen, von einer negativen Bewertung ganz absähen. Schließlich führe auch die Praxis von eKomi, die eingehenden Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen und die Bewertungen gegebenenfalls zu löschen, zu einer Verfälschung. Denn solche rechtswidrigen Inhalte, insbesondere Beleidigungen, seien nur in negativen Bewertungen zu finden. […]

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 4. März 2012