OLG Hamm: Verstoß gegen eBay-Grundsätze nicht abmahnbar

Ein eBay-Händler bot entgegen der eBay-Grundsätze mehr als 3 identische Artikel gleichzeitig zum Verkauf an und wurde hierfür von einem Mitbewerber abgemahnt. Zu Unrecht, wie das OLG Hamm entschied. Unter anderem verneinte es einen Verstoß gegen eine gesetzliche Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die eBay-Grundsätze seien eine vertragliche Regelung zwischen dem Plattformbetreiber und dem Nutzer; ebenso wie Verbands- und Vereinssatzungen hätten sie nicht den Rang einer gesetzlichen Vorschrift. Die Vertragspartner könnten die vertraglich vereinbarten Sanktionen treffen, um einem vertragsbrüchigen Verhalten Einhalt zu gebieten.

OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2010 – I-4 U 142/10