Informationspflichten bei Einräumung einer Garantie

Wer als Verkäufer oder Hersteller Verbrauchern eine Garantie einräumt, muss gemäß § 477 BGB über die Konditionen der Garantie informieren und darauf hinweisen, dass mit der Einräumung der Garantie keine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche einhergeht. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Informationen erst bei Vertragsschluss mitgeteilt werden müssen:

Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 64/2011 vom 19. April 2011