Impressum: muss zwingend eine Telefonnummer angegeben werden?

Viele Betreiber kleinerer Websites oder Onlineshops verfügen über keine gesonderte geschäftliche Telefonnummer und scheuen sich davor, ihre private Telefonnummer im Impressum anzugeben. Dies wirft die Frage auf, ob im Impressum zwingend eine Telefonnummer anzugeben ist.

Die Impressumspflicht ist in § 5 TMG geregelt. Laut Wortlaut ist die Angabe einer Telefonnummer nicht ausdrücklich vorgeschrieben. In Abs. 1 Nr. 2 heißt es lediglich, dass Betreiber geschäftsmäßig angebotener Telemediendienste Informationen verfügbar zu halten haben, die „eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“.

Dies bedeutet einerseits, dass im Impressum in jedem Falle eine E-Mail-Adresse anzugeben ist. Andererseits folgt aus dem Wort „einschließlich“, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse allein nicht reicht, sondern eine weitere Möglichkeit zur „schnellen elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbarem Kommunikation“ anzugeben ist.

Dies muss nicht unbedingt eine Telefonnummer sein, so der EuGH per Urteil vom 16. Oktober 2008 – C-298/07. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Anbieter seinen Nutzern statt einer Telefonnummer ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt. Der Anbieter beantwortet über das Kontaktformular gestellte Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten. Der EuGH sah dies als ausreichend an.

Ob u.U. auch längere Antwortzeiten ausreichen, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Das LG Bamberg hat sich per Urteil vom 28. November 2012 – 1 HK O 29/12 auf 60 Minuten festgelegt. Wie das LG Bamberg auf diesen Wert kommt, ist allerdings unklar.

Die einstweilige Verfügung […] bleibt aufrecht erhalten, soweit […] untersagt wurde, […] ohne in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) einen Kommunikationsweg anzugeben, auf welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können.

Unklar geblieben ist außerdem, zu welchen Tageszeiten die Antwortzeit gelten soll. Es ist aber davon auszugehen, dass die Antwortzeit nur innerhalb der üblichen Geschäftszeiten gilt. Eine während der Nacht gestellte Anfrage wäre demnach erst am nächsten Morgen zu beantworten.