EuGH zur Markenverletzung durch Google AdWords

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „Bananabay“ und vertreibt unter der Internetadresse bananabay.de Erotikartikel. Die Beklagte, die ebenfalls im Internet Erotikartikel verkauft, benutzte den Begriff „bananabay“ als Google AdWord. Gab also ein Internetnutzer das Wort „bananabay“ als Suchbegriff bei Google ein, erschien in dem Bereich „Anzeigen“ Werbung der Beklagten. Die Anzeige selbst enthielt weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.

Da die maßgeblichen deutschen Normen auf harmonisiertem europäischem Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorgelegt. Dieser entschied wie folgt:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.

EuGH, Beschluss vom 26. März 2010 – C-91/09