EuGH schafft Rechtssicherheit für den Kauf von Gebrauchtsoftware

Der EuGH hat den seit Jahren schwelenden Streit über die Zulässigkeit des Vertriebs (und Kaufs) gebrauchter Softwarelizenzen entschieden. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen Unterschied macht, ob der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM, DVD etc.) vermarktet oder ob er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet. In beiden Fällen erschöpft sich sein Verbreitungsrecht, so dass ihm die Handhabe fehlt, um den Weiterverkauf der Software zu untersagen, vgl. § 69c Nr. 3 S.2 UrhG zur Erschöpfung im deutschen Urheberrecht.

Der EuGH hat auch entschieden, dass es nicht notwendig ist, die Programmdateien weiterzugeben, die sich auf der Festplatte des Verkäufers befinden. Der Käufer der gebrauchten Lizenz darf sich die Software vielmehr direkt vom Hersteller herunterladen, nachdem der Verkäufer die Software von seinem System gelöscht hat. Für Mehrplatzlizenzen bedeutet die Pflicht zur Löschung allerdings, dass eine Aufspaltung – also z.B. der Verkauf von 50 überzählige Nutzerplätzen einer 100er-Mehrplatzlizenz – nicht zulässig ist, da die auf dem Server des Verkäufers installierte Software nicht gelöscht, sondern weitergenutzt wird, so die Begründung des EuGH.

Für das bislang von Rechtsunsicherheit geplagte Geschäft mit gebrauchten Softwarelizenzen ist dies ein Befreiungsschlag. Viele Interessierte haben sich bislang aus Angst, urheberrechtlichen Ansprüchen der Softwarehersteller ausgesetzt zu sein, gegen den Kauf von gebrauchter Software entschieden. Dies dürfte sich nun ändern.

Pressemitteilung des EuGH 94/12 vom 3. Juli 2012

Volltext des Urteils vom 3. Juli 2012 – C128/11