Datenschutzrechtliche Meldepflicht nach § 42a BDSG

Anlässlich aktueller Meldungen über Datenschutzprobleme bei SchülerVZ soll nochmals auf den im letzten Jahr neu eingeführten § 42a BDSG hingewiesen werden, der eine Meldepflicht für bestimmte Arten von Daten statuiert:

  • besondere Arten personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. 9 BDSG, also Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben,
  • personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
  • personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, und
  • personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten.

Soweit derartige Daten einem Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt und die Betroffenen identifizierbar sind, müssen die zuständige Aufsichtsbehörde und die Betroffenen informiert werden. Andernfalls drohen nach § 43 BDSG Bußgelder von bis zu 300.000 Euro.

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