BGH zur rechtlichen Einordnung von IT-Verträgen

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 4.3.2010 – III ZR 79/09 über die Wirksamkeit einer Klausel eines „Internet-System-Vertrags“ zu entscheiden, der die Erstellung und Betreuung einer Webseite sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit zum Gegenstand hatte. Die Überprüfung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung erfolgt gemäß § 307 BGB nach Maßgabe der wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird. So musste der BGH zur rechtlichen Einordnung des streitgegenständlichen „Internet-System-Vertrages“ und zur Anwendbarkeit des § 651 BGB Stellung beziehen:

Im „Webdesign-Vertrag“ verpflichtet sich der Anbieter, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Ein solcher Vertrag dürfte – ebenso wie ein Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software […] – regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB, unter Umständen auch als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB, anzusehen sein […].

Gegenstand des „Internet-System-Vertrags“ ist demnach die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin für ihren Kunden erstellten und betreuten Website (Homepage) im Internet und somit nicht das schlichte Tätigwerden der Klägerin als solches, sondern die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin.

Es ist eine erfreuliche Nachricht für alle Beteiligten, dass sich Erstellungsverträge demnach regelmäßig sachgerecht als Werkverträge gestalten lassen.

BGH, Urteil vom 4. März 2010 – III ZR 79/09

IT-Vertragsrecht