BGH zur Aktualität von Preissuchmaschinen

Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt.

Webshop-Betreiber haben demnach sicherzustellen, dass ihre Suchmaschinenpreise mit dem tatsächlichen Preisen auf ihrer eigenen Webseite übereinstimmen. Selbst eine Abweichung für nur wenige Stunden ist abmahnfähig. Zur Umsetzung dieser Rechtsprechung in der Praxis äußert sich der Bundesgerichtshof wie folgt:

Es wäre dem Beklagten beispielsweise unbenommen gewesen, auf der eigenen Internetseite den höheren Preis erst zu verlangen, wenn die Änderung in der Suchmaschine vollzogen worden ist.

BGH, Urteil vom 11. März 2010 – I ZR 123/08 – Espressomaschine