Tag: 25. Juli 2013

Abmahngefahr fehlende oder unzureichende Datenschutzerklärung

Anbieter von Telemedien, wie z.B. Webseiten-Betreiber und Online-Händler, sind gemäß § 13 TMG verpflichtet, ihre Nutzer über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Im April 2011 entschied das KG Berlin, dass § 13 TMG keine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG aufstelle und Verstöße folglich nicht abmahnbar seien. Anders hat nun das OLG…