Tag: 31. Oktober 2011

Störerhaftung: Konkretisierung der Prüfungspflichten durch den BGH

Charakteristisch für die Störerhaftung ist, dass nicht der Täter, sondern ein Dritter, der in irgendeiner Weise zu der Rechtsverletzung beigetragen hat, in Anspruch genommen wird. Es stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verletzte von diesem Dritten ein Einschreiten verlangen kann. Kann z.B. ein Blogger für den ehrverletzenden Kommentar eines Lesers in Anspruch genommen werden? eBay für…