Tag: 23. Mai 2011

Sharehoster sollen manuell Linksammlungen kontrollieren

Beim Filesharing in P2P-Netzwerken kann jeder Tauschpartner und damit auch die von der Musik- und Filmindustrie beauftragten Anti-Piracy-Unternehmen die IP-Adressen der Teilnehmer einsehen, über die sodann die Anschlussinhaber mittels des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs des § 101 UrhG ermittelt werden können. Dies gestaltet sich bei Sharehostern weitaus schwieriger. Zum einen kennt nur der Sharehoster die IP-Adressen der Teilnehmer, da der Up- und…