Prepaid-Tarif mit automatischer Wiederaufladung

Eine Rechnung von knapp 15.000 € sollte der Nutzer eines Prepaid-Handys begleichen. Den offensichtlichen Widerspruch von Prepaid-Tarif und aberwitziger Rechnung sah auch das LG Berlin und wies die Klage des Mobilfunkanbieters ab.

Die immensen Kosten waren angeblich für 15 GRPS-Nutzungen innerhalb von 15 Stunden angefallen. Dass sich ein derart hoher Betrag trotz Prepaid-Tarif ansammeln konnte, war anscheinend auf die vom Kunden gewählte Option zurückzuführen, das Guthaben automatisch wieder aufzuladen. Da der Mobilfunkanbieter aber gleichzeitig dem Prepaid-Tarif in Abgrenzung zum Postpaid-Tarif eine erhöhter Kostenkontrolle zusprach und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Tarifnutzung mit den Worten

1. Die […] Entgelte sind vom Kunden grundsätzlich im Voraus zu zahlen (Vorleistungspflicht). […] Die Dienstleistungen […] können nur genutzt werden, wenn ein ausreichendes Guthaben auf dem Guthabenkonto vorhanden ist.

2. Die Vorleistungspflicht erfüllt der Kunde durch die Aufladung eines Guthabens auf sein Guthabenkonto. […]

beschrieb, legte das Gericht den Vertrag dahingehend aus, dass Verbindungskosten nur in Höhe des

  • manuell aufgeladenen Guthabens sowie
  • einer einmaligen (vor erneuter manueller Aufladung) automatischen Wiederaufladung

abgerechnet werden dürfen. Die Wahl der Option „Webshop-Wiederaufladung 10“ (Euro), die nicht näher im textlichen Vertrag der Parteien definiert sei, sei nach dem für den Mobilfunkanbieter erkennbaren objektiven Empfängerhorizont nicht dahin zu verstehen gewesen, dass eine mehr als einmalige automatische Wiederaufladung in Höhe von 10 € vor erneutem aktiven Wiederaufladen gewünscht gewesen sei.

Entsprechend verurteilte das Gericht den Kunden zu einer Zahlung von 10 € und wies die Klage im Übrigen ab.

LG Berlin, Urteil vom 18.7.2011 – 38 0 350/10