OLG Düsseldorf zur Störerhaftung von Rapidshare

Rapidshare haftet nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer, zu diesem Ergebnis kommt das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 22.3.2010 – I-20 U 166/09. Anders als das OLG Hamburg sieht es in Sharehostdiensten ein von der Rechtsordnung durchaus gebilligtes Geschäftsmodell mit vielfältigen legalen Nutzungsmöglichkeiten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis bestehe. Tatsächliche effektive Möglichkeiten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen bestünden nicht. Wortfilter seien nicht nur ungeeignet, sondern würden auch legale Inhalte filtern und die Meinungsfreiheit einschränken. Eine menschliche Überprüfung sei wegen des Personalaufwands nicht realisierbar.

Letztlich könne Rapidshare mangels Einfluss auf die externen Linkquellen nur die Speicherung der Inhalte an sich zu verhindern versuchen, dies aber würde den Bereich der Privatkopierfreiheit berühren. Denn Nutzer dürften durchaus rechtmäßig erworbene Filmkopien auf externen Servern speichern, nur der Standort dürfe nicht öffentlich gemacht werden.

Als kurios zu bewerten ist wohl die folgende Aussage des Vertreters der Rechteinhaberin:

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, daß für ihn die Verwendung einer Endkennung „.rar“ ein wichtiges Indiz für eine Filmdatei sei.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2010 – I-20 U 166/09