Namensrechtsverletzung durch ausländische Domain

Das OLG Köln hatte über die Verletzung des Namens eines deutschen Fußballvereins durch Registrierung einer gleichlautenden ausländischen Domain zu entscheiden. Es gab der Klägerin Recht und führte zum Thema ausländische Domains aus:

Üblicherweise wird der Verkehr bei einer rein namensmäßigen Verwendung eines fremden Namens (also ohne weitere beschreibende Zusätze) im Rahmen einer Internetadresse in der Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des Internetauftritts sehen (BGH, aaO., Tz. 25). Diese Erwartung des Verkehrs gründet sich auf der Verwendung des Namens und besteht daher unabhängig davon, welche Top-Level-Domain dann folgt. So wird der Verkehr auch bei einer .de-Domain, die aus dem Namen eines ausländischen Unternehmens besteht, annehmen, der Internetauftritt stamme von diesem Unternehmen. Für diese Einschätzung ist es unerheblich, ob das Unternehmen im Inland einen Sitz oder eine Niederlassung hat. Es genügt jedenfalls, dass das Unternehmen auch im Inland hinreichend bekannt und/oder geschäftlich tätig ist. Entsprechendes gilt daher für ausländische Domains, die allein aus dem Namen eines deutschen Unternehmens bestehen. Daher wird unter den dargestellten Voraussetzungen auch derjenige, der in Spanien, etwa durch Eingabe des geschützten Namens in eine Suchmaschine, einer Domain begegnet, die allein auf diesen Namen abstellt, erwarten, dort den Internetauftritt des Namensträgers vorzufinden. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin in Bezug auf Spanien, weil die über Fußballspiele der von der Klägerin betriebenen Fußballmannschaft in Spanien — wie der Beklagte selbst belegt hat — mit gewisser Regelmäßigkeit berichtet wird und die Klägerin diese Mannschaft auch in Spanien vermarktet.

Der Annahme einer Zuordnungsverwirrung steht es nicht entgegen, dass die Klägerin bzw. die von ihr betriebene Fußballmannschaft — wie der Beklagte behauptet — in Spanien nicht als „…“, sondern als „B… M…“ oder „B…“ bekannt ist. Entscheidend ist nicht, ob ein spanischer Fußballfan „…“ kennt, sondern ob derjenige, der auf die Seite „….es“ stößt, annimmt, diese werde von der Klägerin verantwortet. Dies ist aber auch dann zu bejahen, wenn der Zusatz „FC“ in Spanien weniger bekannt sein sollte.

OLG Köln, Urteil vom 30. April 2010 – 6 U 208/09