Fernabsatzrecht gilt nicht für bestimmte Buchungen bzw. Reservierungen

Gemäß § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB ist das Fernabsatzrecht und damit auch das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher nicht anwendbar auf bestimmte Dienstleistungen aus den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung:

Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge […] über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen […].

Worauf die zeitliche Komponente abzielt, zeigt das LG Bielefeld anschaulich per Urteil vom 5. Juni 2012 – 15 O 49/12 auf:

Letztlich umfaßt die Ausnahme nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB den gesamten Bereich von Dienstleistungen, bei deren Bestellung man im allgemeinen Sprachgebrauch von „Buchung“ oder „Reservierung“ spricht, wobei kennzeichnendes Merkmal der ausgenommenen Verträge ist, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Anzahl von Kunden zur gleichen Zeit bedienen kann und daher die Leistungszeit im voraus genau festgelegt wird, damit der Vertrag auch sicher erfüllt werden kann. Dem steht der Umstand gegenüber, dass der Unternehmer durch die Zulassung kurzfristiger Stornierungen unangemessen belastet würde, weil beispielsweise eine erneute Besetzung des Teilnehmerplatzes nicht mehr möglich ist.

Zu denken ist z.B. an die Bestellung von Konzertkarten oder Eintrittskarten fürs Kino, an das Buchen einer Reise oder die Reservierung eines Hotelzimmers. Auch der Kauf einer Bahnfahrkarte über zwei Fahrten innerhalb von elf Wochen soll unter die Ausnahmeregelunge fallen, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2010 – 6 U 49/09.

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