Creative Commons

Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Creative Commons: Was sind Bearbeitungen? Wann ist eine Nutzung kommerziell? Was bedeutet Weitergabe unter gleichen Bedingungen? Ein Artikel für all diejenigen, die mehr über die freie Lizenzierung und Nutzung von Musik, Fotos, Texten etc. erfahren möchten.

I. Einleitung

Die Lizenzen der Creative Commons Organisation sind vorgefertigte Lizenzverträge, die Kreative nutzen können, um ihre Fotos, Videos, Musik, Texte etc. der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Seit ihrer Erstveröffentlichung im Jahre 2002 haben sie sich nicht nur zum meist genutzten Lizenzsystem für freie Inhalte (für Software: GPL), sondern auch zu einem festen Bestandteil der Internetkultur entwickelt. Als Paradebeispiel für die Schaffung gemeinsamen Kulturguts setzt Wikipedia seit 2009 auf die Lizenzen aus dem Hause Creative Commons. Andere prominente Vertreter sind das OpenStreetMap-ProjektFlickr und Jamendo. Unzählige weitere Inhalte lassen sich per Suchmaschine erschließen.

In juristischer Hinsicht sind die CC-Lizenzen weitestgehend Neuland. Die Rechtsprechung hatte bislang kaum Gelegenheit, sich mit Detailfragen auseinanderzusetzen. Immerhin scheint aber geklärt, dass die CC-Lizenzen nicht nur heiße Luft, sondern tatsächlich gerichtlich durchsetzbar sind. In der juristischen Literatur werden die CC-Lizenzen meist nur am Rande gestreift. Dieser Artikel beruht daher nicht auf gesicherten Erkenntnissen. Im Zweifel empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen oder – falls die Kosten außer Verhältnis zum Vorhaben stehen – von der geplanten Nutzung abzusehen. Über Fragen oder Anmerkungen, sei es als Kommentar oder per E-Mail/Kontaktformular, würde ich mich freuen.

II. Vorab-Prüfung

Manchmal ist es möglich, fremde Inhalte auch ohne Einwilligung des Erstellers zu nutzen. Frei von Urheberrechten ist in der Regel Banales und Alltägliches. Es liegt auf der Hand, dass niemand exklusive Rechte an Formulierungen wie „morgen heiter bis wolkig, am Nachmittag Durchzug von Wolkenfeldern“ haben darf. Fotos und Filme sind allerdings auch ohne ein gewisses Maß an Kreativität geschützt, selbst der verwackelte Handy-Schnappschuss.

Stets erlaubt sind Links. Bislang ungeklärt ist, ob embedded content, also das Einbinden ohne Speicherung auf dem eigenen Webserver, als Link oder als eigene Nutzungshandlung (§ 19a UrhG) zu werten ist. Definitiv einer Einwilligung bedürfen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte (§§ 12 ff UrhG) und Verwertungsrechte (§§ 15 ff UrhG). Dem Rechteinhaber vorbehalten ist insbesondere die Erzeugung und Verbreitung von Kopien auf Datenträgern aller Art wie DVDs, MP3-Sticks, Festplatten etc. (§§ 1617 UrhG), das Einstellen ins Internet (§ 19a UrhG) und die Anfertigung und Nutzung von Bearbeitungen (§ 23 UrhG).

Ebenfalls erlaubt sind Nutzungen im Rahmen der gesetzlichen Schranken (§§ 2444a ff UrhG). Wichtig ist die in § 51 UrhG geregelte Zitierfreiheit. Wer eigene Ausführungen untermauern oder sich mit fremden Ausführungen auseinandersetzen möchte, darf fremde Inhalte zitieren, sei es Text, Fotografie oder ein sonstiger Medieninhalt. Wer sich allerdings lediglich eigene Ausführungen ersparen möchte, sollte nicht auf die Zitierfreiheit setzen.

Viele gute Artikel zu den eben angerissenen Punkten finden sich auf der Seite irights.info.

III. Baukastenprinzip

Falls die Nutzung nicht ohne Einwilligung des Erstellers möglich ist, rücken die Lizenzbedingungen in den Blickpunkt. Werden die notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt? Dank des modularen Aufbaus lässt sich dies in einfach gelagerten Fällen mit einem Blick auf den Namen der CC-Lizenz beantworten. Nach dem Baukastenprinzip setzen sich die Lizenzen der Creative Commons Organisation aus dem stets vorhandenen Grundbaustein CC BY sowie den Modulen ND, SA und NC zusammen.

Unter CC BY ist es dem Nutzer (insbesondere) erlaubt, den Inhalt zu vervielfältigen, zu verbreiten und ins Internet zu stellen (§§ 161719a UrhG). Außerdem darf er Bearbeitungen anfertigen und im selben Umfange nutzen (§ 23 UrhG i.V.m. §§ 161719a UrhG). Vgl. Punkt 3 der Lizenzbestimmungen:

Unter den Bedingungen dieser Lizenz räumt Ihnen der Lizenzgeber – unbeschadet unverzichtbarer Rechte und vorbehaltlich des Abschnitts 3.e) – das vergütungsfreie, räumlich und zeitlich (für die Dauer des Schutzrechts am Schutzgegenstand) unbeschränkte einfache Recht ein, den Schutzgegenstand auf die folgenden Arten und Weisen zu nutzen („unentgeltlich eingeräumtes einfaches Nutzungsrecht für jedermann“):

  1. Den Schutzgegenstand in beliebiger Form und Menge zu vervielfältigen, ihn in Sammelwerke zu integrieren und ihn als Teil solcher Sammelwerke zu vervielfältigen;
  2. Abwandlungen des Schutzgegenstandes anzufertigen, einschließlich Übersetzungen unter Nutzung jedweder Medien, sofern deutlich erkennbar gemacht wird, dass es sich um Abwandlungen handelt;
  3. den Schutzgegenstand, allein oder in Sammelwerke aufgenommen, öffentlich zu zeigen und zu verbreiten;
  4. Abwandlungen des Schutzgegenstandes zu veröffentlichen, öffentlich zu zeigen und zu verbreiten.
  5. […]

Das vorgenannte Nutzungsrecht wird für alle bekannten sowie für alle noch nicht bekannten Nutzungsarten eingeräumt. Es beinhaltet auch das Recht, solche Änderungen am Schutzgegenstand vorzunehmen, die für bestimmte nach dieser Lizenz zulässige Nutzungen technisch erforderlich sind. Alle sonstigen Rechte, die über diesen Abschnitt hinaus nicht ausdrücklich durch den Lizenzgeber eingeräumt werden, bleiben diesem allein vorbehalten. Soweit Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten Schutzgegenstand dieser Lizenz oder Teil dessen sind und einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen, verzichtet der Lizenzgeber auf sämtliche aus diesem Schutz resultierenden Rechte.

Nutzer sind für viele Internetnutzungen, die über den reinen Konsum von Inhalten hinausgehen, auf eine derart umfassende Rechteeinräumung angewiesen. Dies trifft z.B. auf den Blogger zu, der ein im Internet gefundenes Foto herunterlädt (§ 16 UrhG), zurechtschneidet (§ 23 UrhG), auf den Webserver hochlädt (§ 16 UrhG) und schließlich online stellt (§ 19a UrhG). Für Nutzer misslich ist es daher, wenn die CC-Lizenz einen oder mehrere der optionalen Bausteine enthält, die allesamt Einschränkungen bzw. Auflagen mit sich bringen:

  • ND – No Derivative Works – keine Bearbeitungen (§ 23 UrhG)
  • SA – Share Alike – Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Copyleft)
  • NC – Noncommercial – keine kommerzielle Nutzung

So darf ein Blogger unter CC BY ND Fotos nicht zurechtschneiden, unter CC BY NC darf er keine kommerziellen Zwecke verfolgen. Beide Einschränkungen muss er unter CC BY NC-ND beachten. Unter CC BY SA sind Bearbeitungen zwar erlaubt, die Veröffentlichung der Bearbeitung muss aber zwingend ebenfalls unter CC BY SA erfolgen. Hinzu kommt unter CC BY NC-SA die Beschränkung auf nicht-kommerzielle Zwecke. Die Module beschränken die durch CC BY gewährten Freiheiten also wie folgt:

IV. ND-Modul – Keine Bearbeitungen

Während CC BY im Ausgangspunkt nicht nur die Nutzung des Inhalts in seiner vom Urheber festgelegten Form, sondern auch die Anfertigung und Nutzung von Bearbeitungen erlaubt, ist dies unter den CC-Lizenzen mit ND-Modul (No Derivative Works – keine Bearbeitungen, CC BY ND und CC BY NC-ND) nicht erlaubt. Gemäß Punkt 3 der CC BY ND (ebenso die NC-Variante) sind lediglich Änderungen erlaubt, die zur Ausübung der am Original eingeräumten Nutzungsrechte technisch erforderlich sind:

Es beinhaltet auch das Recht, solche Änderungen am Schutzgegenstand vorzunehmen, die für bestimmte nach dieser Lizenz zulässige Nutzungen technisch erforderlich sind. Weitergehende Änderungen oder Abwandlungen sind jedoch untersagt.

Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 23 UrhG:

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

Was also versteht das Gesetz unter einer Bearbeitung? Welche Anpassungen sind noch zulässig? Unzulässig sind zunächst einmal Eingriffe in die Substanz, wie z.B. das Zurechtschneiden (cropping) oder Weichzeichnen (blur) eines Fotos, das Remixen oder Kürzen eines Musikstücks und das Ändern eines Textes. Unproblematisch hingegen ist die Verkleinerung eines Fotos, wie der Bundesgerichtshof kürzlich in einem Rechtsstreit um die Thumbnails der Google Bildersuche (z.B. Kieler Fördeentschieden hat:

Bei den Vorschaubildern handelt es sich im Übrigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht um Bearbeitungen oder sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin i.S. von § 23 UrhG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geben die Vorschaubilder die Werke der Klägerin lediglich verkleinert, ansonsten aber identisch wieder. Eine Abbildung, die ein Werk zwar verkleinert darstellt, aber in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen genauso gut erkennen lässt wie das Original, ist keine Umgestaltung i.S. von § 23 UrhG (vgl. Dreier, Festschrift für Krämer, S. 225, 227; Schack, MMR 2008, 415; a.A. Roggenkamp, jurisPR-ITR 14/2008 Anm. 2; Schrader/Rautenstrauch, UFITA 2007, 761, 763).

Zulässig sollten daher auch Änderungen des Dateiformats sein, etwa von .odt/.docx in .pdf., selbst wenn damit eine verlustbehaftete Komprimierung (z.B. mp3 und JPEG) einhergeht, solange die Qualität nicht allzu sehr leidet. Unproblematisch sollte auch die Nutzung von Replay Gain sein, solange man nicht auf das Gefüge innerhalb eines Albums einwirkt (bitte album-gain nutzen). Bei Texten, bei denen es nur auf den Inhalt und nicht auch auf die äußere Gestaltung ankommt, sollte es erlaubt sein, die Schriftart und -größe zu ändern.

Eine Bearbeitung wiederum und damit unzulässig ist es, (schöpferischen) Eigenheiten in abgeänderter Form wiederzugeben. Ein Inhalt darf nicht übersetzt, fortgesetzt oder in eine andere Form überführt werden (z.B. Verfilmung einer Erzählung). Es darf auch nicht auf den Gesamteindruck eingewirkt werden. Ein Beispiel, das sich auf das Einbinden von Bildern in Webseiten und Software übertragen lässt, ist das Unikatrahmen-Urteil des Bundesgerichtshofs. Ein Unternehmen hatte Bilder des berühmten Künstlers Hundertwasser in selbst gestalteten Rahmen verkauft, die das Motiv und die Eigenheiten der Bilder aufnahmen und fortsetzten, sodass der Eindruck entstehen konnte, es handele sich um ein Gesamtkunstwerk aus einer Hand. Der Bundesgerichtshof wertete dies als Bearbeitung:

Das Landgericht hat dazu ausgeführt, daß die Wesenszüge der Originale in den Bemalungen in der Weise durchschimmerten, daß sich die Bilder nach dem Eindruck eines unvoreingenommenen Betrachters zumindest teilweise über den Bildrand hinaus in den Rahmen fortsetzten. Bei dem Bild „Die vier Einsamkeiten“ befinde sich in der Bildmitte eine wasserartige blaue Fläche mit schwarzen, wellenförmigen Linien, in die baumartige, schwarz-weiß gehaltene Figuren eingesetzt seien. Diese Farben und Figuren fänden sich auch – in gleicher Höhe wie im Bild – auf dem rechten und dem linken Teil des Rahmens. Rechteckige Kästchen im unteren Bildteil, die teils einfarbig, teils mehrfarbig ausgemalt seien, entsprächen ähnlichen Kästchen im unteren Rahmenteil. Auf diesem sei – wie unten im Bild – ein Gelbton vorherrschend.

Für das Bild „Hundertwasser-Haus in Wien“ gelte Entsprechendes. Hier setze sich die in einem Weißton gehaltene Fläche im linken unteren Teil des Bildes in den Rahmen hinein fort, so daß der Eindruck einer viel größeren freien Straßenfläche als auf dem Bild selbst entstehe. Zwei Gebäuden mit Zwiebeltürmen, die auf dem Bild zu sehen seien, entspreche auf dem linken Rahmenteil ein weiteres Gebäude mit einem Zwiebelturm.

Ein unvoreingenommener Betrachter könne auf den Gedanken kommen, der Kläger selbst habe auch die Rahmen der beiden Bilder gemalt. Die Bilder seien von der Beklagten ersichtlich in den Zusammenhang von „Gesamtkunstwerken“ gestellt worden.

[…]

Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG kann auch dann vorliegen, wenn das abhängige Werk das benutzte – wie dies hier der Fall ist – als solches unverändert wiedergibt. Das urheberrechtlich geschützte Werk ist die persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Es ist ein Immaterialgut, das im Werkstück lediglich konkretisiert wird (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 10). Es ist deshalb nicht entscheidend, ob für die Bearbeitung das Original oder ein sonstiges Werkstück in seiner Substanz verändert wurde. Bei einer Übernahme eines Werkes ohne jede Änderung wird allerdings regelmäßig eine Umgestaltung des Werkes zu verneinen sein (vgl. BGH, Urt. v. 8. 11. 1989 – I ZR 14/88GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion; vgl. auch Schricker/Loewenheim aaO § 23 Rdn. 6; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 23 Rdn. 11). Eine Bearbeitung ist aber dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk in ein neues „Gesamtkunstwerk“ derart integriert wird, daß es als dessen Teil erscheint.

In der Regel liegt in der unveränderten Übernahme eines Inhalts aber keine Bearbeitung, wie der Bundesgerichtshof klarstellt. Auch der Entwurf der Creative Commons Organisation zur anstehenden Version 4.0 ihrer Lizenzen geht davon aus, dass allein durch das Zusammenstellen verschiedener Inhalte noch keine Bearbeitung vorgenommen wird:

a) Adaptation means a work derived from or based upon the Licensed Work, in which the Licensed Work is adapted, arranged, altered, translated, transformed, recast or otherwise modified in a manner that requires permission under Applicable Copyright and Neighboring Rights. For purposes of this Public License and without regard to Applicable Copyright and Neighboring Rights,

(1) assembling the Licensed Work and one or more separate works into a collective whole is not an Adaptation,

(2) making modifications technically necessary to exercise rights granted under this Public License is not an Adaptation, and

(3) where the Licensed Work is a musical work, performance or recording, the synchronization of the Licensed Work in timed-relation with a moving image is an Adaptation.

Zulässig sollte daher in der Regel die gemeinsame Wiedergabe mit eigenen Inhalten sein, solange nicht durch eine allzu enge Verbindung auf den Gesamteindruck eingewirkt wird. Unproblematisch sollte z.B. das Einbinden eines Fotos zur Auflockerung einer Textwüste sein. Zu beachten sind allerdings zwei Sonderfälle.

Der erste Sonderfall ist die Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern. Hierin liegt gemäß Punkt 1 a der CC BY (ebenso alle anderen CC-Lizenzen) immer eine Bearbeitung. Filmmaterial darf folglich nicht mit ND-lizenzierter Musik hinterlegt werden, wie auch die Themenseite Legal Music For Videos betont:

Can I use any song with a CC license on it?

[…] Most importantly, you need to use music that is not licensed under a No Derivative Works license. This means that the musician doesn’t want you to change, transform, or make a derivative work using their music. Under CC licenses, synching the music to images amounts to transforming the music, so you can’t legally use a song under a CC No Derivative Works license in your video. […]

Als Laufbilder gelten darüber hinaus die von Spielen und Multimediaanwendungen erzeugten Bildfolgen, so dass auch diese nicht mit ND-lizenzierter Musik hinterlegt werden dürfen.

Der zweite Sonderfall betrifft die Verwendung von Inhalten aller Art in Spielen, Apps, Multimediaanwendungen etc. Das Einbinden direkt in den Programmcode kann als Bearbeitung zu werten sein. Die Inhalte sollten daher als einzelne, separate Dateien vorgehalten werden, die vom Programmcode lediglich aufgerufen werden. Noch zulässig sollte die Bündelung durch Archivdateien sein. Weitere Informationen finden sich auf den Themenseiten Games 3d printing and functional content und GPL compatibility use cases. Ansonsten sollte auch hier die Regel gelten, dass in der gemeinsamen Wiedergabe mit eigenen Inhalten grundsätzlich keine Bearbeitung liegt. Die Nutzung von Grafiken, Texturen etc. sollte daher in der Regel zulässig sein. Die Übernahme von Handlung, Charakteren oder Hintergrundgeschichte hingegen wird wohl als Überführung in eine andere Werkart unzulässig sein.

V. SA-Modul – Weitergabe unter gleichen Bedingungen

Für die CC-Lizenzen ohne ND-Modul (CC BYCC BY NCCC BY SACC BY NC-SA) bleibt es beim Ausgangspunkt CC BY: der Nutzer darf den Inhalt nicht nur in der vom Urheber festgelegten Form vervielfältigen, verbreiten und ins Internet stellen (§§ 161719a UrhG), sondern auch Bearbeitungen anfertigen und im selben Umfange nutzen (§ 23 UrhG i.V.m. §§ 161719a UrhG). Dies wirft die Frage auf, ob der Nutzer die CC-Lizenzierung fortführen muss oder ob es ihm frei steht, Bearbeitungen proprietär zu verwerten. Die Antwort hängt von drei Faktoren ab:

  • Veröffentlicht der Nutzer die Bearbeitung?
  • Ist die Bearbeitung nach § 3 UrhG als eigenes Werk geschützt?
  • Steht das Ausgangswerk unter einer CC-Lizenz mit SA-Modul?

Der Nutzer darf Bearbeitungen im privaten Umfeld und innerhalb (kleinerer) Betriebe nutzen, ohne sich Gedanken über die Lizenzbedingungen machen zu müssen, da die in Punkt 4 der jeweiligen Lizenzbedingungen geregelten Vorgaben an die Verbreitung und das öffentliche Zeigen des Schutzgegenstandes oder auf ihm aufbauender Abwandlungen anknüpfen. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung sehen die Lizenzen aus dem Hause Creative Commons nicht vor.

Veröffentlicht der Nutzer eine banale, alltägliche Bearbeitung, so muss er diese unter die CC-Lizenz des Ausgangswerks stellen. Ein Mitspracherecht des Bearbeitenden besteht nicht; insbesondere ist er nicht berechtigt, sich alle Rechte vorzubehalten oder abweichende Lizenzbedingungen zu fordern. Anders sieht es bei schöpferischen Bearbeitungen aus, die in der Terminologie der CC-Lizenzen als Abwandlungen bezeichnet werden, vgl. Punkt 1 a der CC BY (ebenso alle anderen CC-Lizenzen). Diese werden wie selbstständige Werke geschützt, vgl. § 3 UrhG:

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Dem Abwandelnden sind demnach die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Bearbeitung zugewiesen (§§ 12 ff, 15 ff UrhG), was gleichzeitig bedeutet, dass es Dritten nicht erlaubt ist, die Abwandlung (schöpferische Bearbeitung) ohne seine Einwilligung zu nutzen. Da das Urhebergesetz keine Pflicht zur Fortführung von freien Lizenzen vorsieht, steht es dem Abwandelnden nach der gesetzlichen Ausgangslage frei, von einer freien Lizenzierung abzusehen. Andererseits ist der Abwandelnde aber in der Ausübung seiner Rechte an die Lizenz des Ausgangswerks gebunden, vgl. § 23 UrhG:

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

Dies eröffnet dem Urheber des Ausgangswerks die Möglichkeit, dem Abwandelnden die freie Lizenzierung der Bearbeitung aufzuerlegen. Dieser aus dem Bereich der freien Software als Copyleft bekannte Mechanismus wird in der Terminologie der CC-Lizenzen als Share Alike (Weitergabe unter gleichen Bedingungen, SA-Modul) bezeichnet und besagt, dass die Verbreitung und das öffentliche Zeigen nur unter einer Lizenz erfolgen dürfen, die die Freiheiten des Ausgangswerks gewährt, vgl. Punkt 4 b der CC BY-SA und der CC BY-NC-SA:

Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen

  1. dieser Lizenz,
  2. einer späteren Version dieser Lizenz mit denselben Lizenzelementen,
  3. einer rechtsordnungsspezifischen Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts (z.B. Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 US),
  4. der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts, oder
  5. einer mit Creative Commons kompatiblen Lizenz

verbreiten oder öffentlich zeigen.

Bis zur Klärung, welche anderen freien Lizenzen mit den SA-Lizenzen der Creative Commons Organisation kompatibel sind, sollte man innerhalb des CC-Lizenzsystems bleiben, vgl. Compatible Licenses. Vorsicht geboten ist bei SA-Lizenzen der ersten Generation, diese sind nicht aufwärtskompatibel.

Das SA-Modul verpflichtet den Nutzer also, schöpferische Bearbeitungen (im Falle einer öffentlichen Nutzung) unter eine vergleichbare Lizenz zu stellen. Etwas unpräzise heißt es in diesem Zusammenhang manchmal, dass das SA-Modul die freie Lizenzierung von Bearbeitungen sicherstelle. Dies ist zwar an sich richtig, verleitet aber zu dem nicht zutreffenden Umkehrschluss, dass ohne SA-Modul Bearbeitungen (schöpferisch oder nicht) proprietär genutzt werden können. Banale und alltägliche Bearbeitungen können aber mangels eigener Urheberrechte des Bearbeitenden (§ 3 UrhG) niemals einer proprietären Nutzung zugeführt werden. Außerdem reicht es nicht, sie unter eine vergleichbare Lizenz zu stellen. Es muss die CC-Lizenz des Ausgangswerks verwendet werden.

VI. NC-Modul – Keine kommerzielle Nutzung

Das NC-Modul (Noncommercial – keine kommerzielle Nutzung, CC BY-NCCC BY-NC-ND und CC BY-NC-SA) beschränkt die eingeräumten Nutzungsrechte (inhaltlich) auf nicht-kommerzielle Zwecke, vgl. Punkt 4 der jeweiligen CC-Lizenz (Beispiel CC BY-NC):

Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“). Wird Ihnen in Zusammenhang mit dem Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer Schutzgegenstand überlassen, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht (etwa im Wege von File-Sharing), so wird dies nicht als auf geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen, wenn in Verbindung mit dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung oder geldwerte Vergütung geleistet wird.

Es regelt also nicht, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden, sondern nur, zu welchen Zwecken diese ausgeübt werden dürfen:

Die Abgrenzung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken ist nicht immer leicht. Aufgrund der Philosophie der Creative Commons Organisation, sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung der CC-Lizenzen nach den Erwartungen der Lizenzgeber und -nehmer zu richten, ist der beste Anhaltspunkt die 2009 durchgeführte Online-Befragung Defining Noncommercial, die zu folgenden Ergebnissen kommt (Seiten 11 und 54):

Both creators and users generally consider uses that earn users money or involve online advertising to be commercial, while uses by organizations, by individuals, or for charitable purposes are less commercial but not decidedly noncommercial. Similarly, uses by for-profit companies are typically considered more commercial. Perceptions of the many use cases studied suggest that with the exception of uses that earn users money or involve advertising – at least until specific case scenarios are presented that disrupt those generalized views of commerciality – there is more uncertainty than clarity around whether specific uses of online content are commercial or noncommercial.

VII. BY & Co. – Namensnennung & Co.

Neben den bereits erörterten Vorgaben des SA-Moduls und des NC-Moduls enthält Punkt 4 des jeweiligen Lizenzvertrags weitere Bedingungen. Der Nutzer muss insbesondere den Urheber und die CC-Lizenz nennen, die Quelle verlinken und Bearbeitungen als solche kennzeichnen. Eine anschauliche Darstellung ist auf der australischen CC-Seite zu finden.

VIII. Sonstiges

  • Der Artikel basiert auf den deutschen 3.0 CC-Lizenzen. Andere Versionen sind größtenteils nicht berücksichtigt.
  • Die Lizenzen der Creative Commons Organisation sind nicht für Software geeignet, da u.a. eine Regelung zum Source Code fehlt.
  • In Zweifelsfällen kann versucht werden, die ausdrückliche Einwilligung des Urhebers einzuholen.
  • Es passiert immer wieder, dass Inhalte ohne Einwilligung des Urhebers unter einer CC-Lizenz ins Internet gestellt werden. Wer sich absichern möchte, kann auf kostenpflichtige Angebote zurückgreifen, die eine Gewähr übernehmen.
  • Neben den Rechten am Foto können auch Rechte am Motiv bestehen. Sind individuell erkennbare Menschen abgebildet, muss in der Regel deren Einverständnis eingeholt werden, vgl. §§ 22 f KUrhG. Ähnliches gilt für urheberrechtlich geschützte Motive (wichtige Ausnahme: Panoramafreiheit). Auch die Abbildung von Marken (§ 4 MarkenG) und geschäftlichen Bezeichnungen (§ 5 MarkenG) kann vom Einverständnis des Berechtigten abhängen.
  • Es ist nie zulässig, mehr Rechte einzuräumen, als die CC-Lizenz des (Ausgangs-)Werks hergibt. Dies gilt gleichermaßen für die Nutzung in der vom Urheber festgelegten Form als auch für die Nutzung von Bearbeitungen.
  • GEMA-Mitglieder können ihre Musik nicht unter eine Creative Commons-Lizenz stellen, Hintergrundinformationen.

Stand: Juni 2012