BGH zu gleichnamigen Unternehmen im Internet

Die rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Parteien firmieren beide als „Peek & Cloppenburg“, wobei aufgrund einer Absprache eine Partei nur in Norddeutschland und die andere Partei nur in Süddeutschland tätig ist. Der BGH hat entschieden, dass in einer solchen Konstellation auf der Internetpräsenz auf das jeweilige andere Unternehmen hinzuweisen ist, um die Verwechslungsgefahr zu minimieren:

Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich – gegebenenfalls – auf ein schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. […]

Hierzu ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 – vossius.de).

Wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann, lässt sich auf den Startseiten der Internetauftritte beider Unternehmen erblicken:

BGH, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 174/07

Kennzeichenrecht