BGH zu Deep Links und Session-IDs

Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2003 (I ZR 259/00) entschieden, dass das Setzen eines sog. Deep Links auf eine öffentlich zugängliche Seite weder urheberrechtlich noch wettbewerbsrechtlich wegen Umgehung der Startseite zu beanstanden ist. Ausdrücklich offen gelassen wurde die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn der Berechtigte Deep Links auf technischem Wege verhindern will, der Linksetzende aber solche Sperren umgeht.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof nun einen derartigen Sachverhalt entschieden. Der Betreiber einer Kartendienstes hat sogenannte Session-IDs in der URL verwendet, um eine dauerhafte Verlinkung von Kartenausschnitten zu verhindern. Die Beklagte umging diese Sperre mit einer, wie es im Urteil heißt, programmtechnischen Routine und verlinkte direkt auf bestimmte Kartenausschnitte. Das Gericht sah hierin eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19 a UrhG:

Bedient der Berechtigte sich dagegen technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, macht er das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Wer einen Hyperlink setzt, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffnet einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht bestünde. Bedient der Berechtigte sich technischer Schutzmaßnahmen, um den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein.

Die Anforderungen an derartige technische Schutzmaßnahmen sind gering:

Das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen einen unmittelbaren Zugriff auf ein geschütztes Werk ermöglicht, kann daher auch dann in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingreifen, wenn es sich bei der technischen Schutzmaßnahme nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handelt. Entscheidend ist allein, dass der Berechtigte überhaupt Schutzmaßnahmen getroffen hat, die für Dritte als solche erkennbar sind. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahmen den Willen des Berechtigten erkennbar machen, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur mit den von ihm vorgesehenen Einschränkungen zu ermöglichen.

BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 39/08

Urheberrecht